Art. 2 – Qualitätsberichte

REG_2008_1062 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft im Hinblick auf Saisonbereinigungsverfahren und Qualitätsberichte

(1)Die Modalitäten und der Aufbau der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 vorgesehenen Qualitätsberichte werden in Anhang 2 festgelegt.
(2)Die Qualitätsberichte werden der Kommission jährlich bis spätestens 31. August übermittelt und beziehen sich auf das vorangegangene Kalenderjahr. Der erste Qualitätsbericht wird bis spätestens 31. August 2011 übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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