Art. 2 – Vorlage der jährlichen Haushaltsvorausschätzung

REG_2008_1078 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor

(1)Die Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Umsetzung ihres mehrjährigen Programms gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008, nachstehend „das nationale Programm“, erhalten wollen, legen der Kommission bis spätestens 31. März des Jahres, das dem Programmdurchführungszeitraum vorausgeht, Folgendes vor: a) eine jährliche Haushaltsvorausschätzung für das erste Jahr der Durchführung des nationalen Programms und b) vorläufige jährliche Haushaltsvorausschätzungen für jedes der folgenden Jahre der Durchführung des nationalen Programms.
(2)Die Mitgliedstaaten legen nach der ersten Haushaltsvorausschätzung endgültige jährliche Haushaltsvorausschätzungen für jedes Jahr der Durchführung ihrer nationalen Programme vor, sofern sie von den bereits eingereichten vorläufigen Haushaltsvorausschätzungen abweichen. Die endgültigen jährlichen Haushaltsvorausschätzungen sind bis 31. Oktober, der dem betreffenden Durchführungsjahr vorausgeht, vorzulegen.
(3)Die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen für das erste nationale Programm für den Zeitraum 2009—2010 sind bis spätestens 15. Oktober 2008 vorzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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