Art. 3 – Inhalt der jährlichen Haushaltsvorausschätzung

REG_2008_1078 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor

(1)Die jährliche Haushaltsvorausschätzung enthält die geplanten Jahresausgaben, die ein Mitgliedstaat voraussichtlich für die Durchführung seines nationalen Programms tätigen wird.
(2)Die jährliche Haushaltsvorausschätzung ist nach folgenden Kriterien aufzuschlüsseln: a) nach den in Anhang I dieser Verordnung genannten Ausgabenkategorien, b) nach den Modulen gemäß der Definition in der Entscheidung der Kommission zur Festlegung des mehrjährigen Gemeinschaftsprogramms für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten für die Fischerei und die Aquakultur und, c) sofern relevant, nach den Regionen gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission (3).
(3)Die Mitgliedstaaten reichen die jährliche Haushaltsvorausschätzung auf elektronischem Weg unter Verwendung der Finanzformulare ein, die die Kommission erstellt und ihnen übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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