Art. 6 – Änderungen der genehmigten jährlichen Haushaltsvorausschätzung

REG_2008_1078 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor

(1)Die Mitgliedstaaten dürfen die Beträge, die in der gemäß Artikel 5 genehmigten jährlichen Haushaltsvorausschätzung angegeben sind, nur innerhalb derselben Region von einem Modul auf ein anderes und von einer Kostenkategorie auf eine andere übertragen, unter der Voraussetzung, dass a) die übertragenen Beträge 50 000 EUR oder, wenn die genehmigten Gesamtmittel für die Region weniger als 500 000 EUR betragen, 10 % dieser Mittel nicht übersteigen; b) sie die Kommission von der Notwendigkeit der Übertragung in Kenntnis setzen.
(2)Alle anderen Änderungen der gemäß Artikel 5 genehmigten jährlichen Haushaltsvorausschätzung sind ordnungsgemäß zu begründen und müssen von der Kommission genehmigt werden, bevor die Ausgabe getätigt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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