Art. 9 – Durchführung der Programme

REG_2008_1078 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor

(1)Die Mitgliedstaaten können bei der Durchführung ihres nationalen Programms von Partnern unterstützt werden. Die Partner sind im nationalen Programm ausdrücklich genannte Organisationen, die die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des gesamten Programms oder eines wichtigen Teils des Programms unterstützen. Die Partner wirken direkt an der technischen Ausführung einer oder mehrerer Aufgaben des nationalen Programms mit und haben in Bezug auf die Durchführung der nationalen Programme die gleichen Pflichten wie die Mitgliedstaaten.
(2)Die Partner werden im Rahmen des Projekts nicht als Unterauftragnehmer des Mitgliedstaats oder anderer Partner tätig.
(3)Besondere Aufgaben des nationalen Programms können für einen befristeten Zeitraum von Unterauftragnehmern ausgeführt werden, die nicht als Partner gelten. Bei den Unterauftragnehmern handelt es sich um natürliche oder juristische Personen, die Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten und/oder Partner erbringen. Unteraufträge dürfen während der Durchführung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Kommission vergeben werden, sofern sie nicht bereits im ursprünglichen Programmvorschlag vorgesehen waren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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