Art. 11 – Prüfung der Erstattungsanträge

REG_2008_1078 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor

(1)Die Kommission prüft, ob die Erstattungsanträge den Vorschriften der vorliegenden Verordnung entsprechen.
(2)Für die Prüfung des Erstattungsantrags kann die Kommission von einem Mitgliedstaat weitere Erläuterungen zu den betreffenden Ausgaben verlangen. Der Mitgliedstaat legt diese Erläuterungen innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Aufforderung durch die Kommission vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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