Art. 12 – Ausschluss von der Erstattung

REG_2008_1078 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor

Legt der Mitgliedstaat innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Frist keine ausreichenden Erläuterungen vor und gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass der Erstattungsantrag nicht den Vorschriften der vorliegenden Verordnung entspricht, so fordert sie den Mitgliedstaat auf, sich hierzu innerhalb von 15 Kalendertagen zu äußern. Ergibt die Prüfung, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden, so lehnt die Kommission die Ausgabenerstattung ganz oder teilweise ab und fordert gegebenenfalls die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge oder sie hebt die Mittelbindung der ausstehenden Beträge auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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