Art. 14 – Zahlungen

REG_2008_1078 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor

(1)Die finanzielle Beteiligung, die die Gemeinschaft einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 für jedes Jahr der Durchführung des nationalen Programms gewährt, wird wie folgt in zwei Tranchen gezahlt: a) eine Vorfinanzierung in Höhe von 50 % der Gemeinschaftsbeteiligung. Diese Zahlung erfolgt nach der Notifizierung des Mitgliedstaats von der in Artikel 5 genannten Entscheidung und nach Erhalt eines Schreibens, in dem die Zahlung der Vorfinanzierung beantragt wird und die in Anhang II aufgeführten Angaben deutlich genannt werden; b) eine Jahresabschlusszahlung auf der Grundlage des in Artikel 10 genannten Erstattungsantrags. Diese Zahlung erfolgt innerhalb von 45 Tagen, nachdem die Kommission den in Artikel 12 genannten Erstattungsantrag genehmigt hat.
(2)Kürzungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 werden auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Jahresabschlusszahlung angewandt.
(3)Nach der Abschlusszahlung werden keine weiteren Kostenaufstellungen und Belege mehr akzeptiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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