Art. 16 – Prüfungen und finanzielle Berichtigungen

REG_2008_1078 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor

Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission und dem Rechnungshof alle gegebenenfalls angeforderten Auskünfte für die in Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Prüfungen und finanziellen Berichtigungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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