Art. 15 – Währung

REG_2008_1078 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor

(1)Die jährlichen Haushaltsvorausschätzungen und die Erstattungsanträge sind in Euro auszudrücken.
(2)Für das erste Jahr der Durchführung des nationalen Programms wenden die Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, den Wechselkurs an, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, vom 1. März des Jahres veröffentlicht wird, das dem Programmdurchführungszeitraum vorausgeht. Für das erste nationale Programm für den Zeitraum 2009—2010 ist dieser Zeitpunkt der 1. Oktober 2008.
(3)Für jedes auf das erste Jahr folgende Jahr der Durchführung des nationalen Programms wenden die Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, den Wechselkurs an, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, vom 1. Oktober des Jahres veröffentlicht wird, das dem betreffenden Durchführungszeitraum vorausgeht.
(4)Die Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, geben den für die jährliche Haushaltsvorausschätzung und für den Erstattungsantrag verwendeten Wechselkurs an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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