Art. 10 – Einreichung von Erstattungsanträgen

REG_2008_1078 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor

(1)Die Mitgliedstaaten beantragen bei der Kommission jährlich bis spätestens 31. Mai des auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jahres die Erstattung der Ausgaben für die Durchführung der nationalen Programme. Die Anträge umfassen Folgendes: a) ein Schreiben mit Angabe des Gesamtbetrags, dessen Erstattung beantragt wird, und mit Angabe der in Anhang II aufgeführten Informationen; b) einen Finanzbericht, aufgeschlüsselt nach Ausgabenkategorien, Modulen und gegebenenfalls nach Regionen, entsprechend den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzformularen. Der Finanzbericht ist in dem von der Kommission festgelegten und den Mitgliedstaaten übermittelten Format vorzulegen; c) eine Ausgabenerklärung gemäß Anhang III und d) die einschlägigen Belege gemäß den Angaben in Anhang I.
(2)Die Erstattungsanträge werden der Kommission auf elektronischem Weg übermittelt.
(3)Bei der Übermittlung der Erstattungsanträge treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um zu überprüfen und zu bescheinigen, dass a) die durchgeführten Aktionen und die Erklärung über die Ausgaben, die im Rahmen der in Artikel 5 genannten Entscheidung getätigt wurden, mit dem von der Kommission genehmigten nationalen Programm im Einklang stehen; b) der Erstattungsantrag den in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Bedingungen entspricht; c) die Ausgaben im Einklang mit den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006, der vorliegenden Verordnung und der in Artikel 5 genannten Entscheidung sowie mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge getätigt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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