Art. 7 – Erstattungsfähige Ausgaben

REG_2008_1078 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor

(1)Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen nur Ausgaben in Betracht, die folgende Kriterien erfüllen: a) Der Mitgliedstaat hat sie tatsächlich getätigt; b) sie betreffen eine im nationalen Programm vorgesehene Aktion; c) sie sind in der jährlichen Haushaltsvorausschätzung angegeben; d) sie fallen in eine der in Anhang I aufgeführten Kategorien; e) sie betreffen eine Aktion, die gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihren Durchführungsvorschriften festgelegten Bedingungen durchgeführt wird; f) sie sind identifizierbar und nachprüfbar und insbesondere in der Buchführung der Mitgliedstaaten und ihrer Partner erfasst; g) sie werden nach den geltenden Rechnungslegungsnormen bestimmt und entsprechen den Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften; h) sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen den Anforderungen einer soliden Finanzverwaltung insbesondere im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Effizienz; i) sie fallen während des im nationalen Programm vorgesehenen Zeitraums für die Durchführung der Aktion an.
(2)Erstattungsfähige Ausgaben werden getätigt für a) die folgenden Datenerhebungstätigkeiten: — Datenerhebung an den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten Beprobungsstellen durch direkte Probenahme oder Interviews und Befragungen; — Beobachtung der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei auf See gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008; — wissenschaftliche Forschungsreisen auf See gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008; b) die folgenden Datenverwaltungsaufgaben, die in dem in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm vorgesehen sind: — Datenbank- und Websiteentwicklung; — Dateneingabe (Speicherung); — Kontrolle der Datenqualität und Validierung; — Verarbeitung von Primärdaten zu detaillierten oder aggregierten Daten; — Verarbeitung sozioökonomischer Primärdaten zu Metadaten; c) die folgenden Datennutzungstätigkeiten, die in dem in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm vorgesehen sind: — Zusammenstellung von Datensätzen und deren Verwendung zur Unterstützung wissenschaftlicher Analysen als Grundlage für Gutachten zur Bestandsbewirtschaftung; — Schätzungen biologischer Parameter (Alter, Gewicht, Geschlecht, Geschlechtsreife und Fruchtbarkeit); — Erstellung von Datensätzen für Bestandsbewertungen, bioökonomische Modellierung und entsprechende wissenschaftliche Analysen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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