Art. 8 – Nicht erstattungsfähige Ausgaben

REG_2008_1078 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor

Folgende Ausgaben kommen nicht für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht:
a)Gewinnspannen, etwaige Rückstellungen und nicht beitreibbare Forderungen;
b)Schuldzinsen und Bankgebühren;
c)durchschnittliche Arbeitskosten;
d)indirekte Kosten z. B. für Gebäude und Gelände, Verwaltung, Hilfskräfte, Bürobedarf, Infrastruktureinrichtungen, Betriebs- und Wartungskosten wie Telekommunikationskosten, Waren und Dienstleistungen;
e)Ausgaben für Geräte, die nicht für die Datenerhebung und -verwaltung verwendet werden, wie Scanner, Drucker, Mobiltelefone, Walkie-Talkies, Videogeräte und Kameras;
f)Kauf von Fahrzeugen;
g)Vertriebs-, Marketing- und Werbekosten zur Förderung des Produktabsatzes bzw. gewerblicher Tätigkeiten;
h)Repräsentationskosten, es sei denn, sie werden von der Kommission als unbedingt notwendig für die Durchführung des nationalen Programms anerkannt;
i)verschwenderische Ausgaben und Ausgaben für Werbung;
j)Kosten, die sich auf andere, von Dritten finanzierte Programme/Vorhaben beziehen;
k)Kosten, die sich auf Schutzrechte für die Ergebnisse der Arbeiten im Rahmen des nationalen Programms beziehen;
l)erstattungsfähige Abgaben jeder Art (einschließlich Mehrwertsteuer);
m)einem Mitgliedstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellte Mittel;
n)Wert von Sachleistungen;
o)unnötige oder unbedachte Ausgaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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