Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

REG_2008_1099 · über die Energiestatistik

(1)Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung, Bewertung und Verbreitung vergleichbarer Energiestatistiken in der Gemeinschaft geschaffen.
(2)Diese Verordnung gilt für statistische Daten über Energieprodukte und die sie betreffenden Aggregate in der Gemeinschaft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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