ErwGr. 16

REG_2008_1099 · über die Energiestatistik

Es muss dafür gesorgt werden, dass die Kommission Mitgliedstaaten von Teilen der Energiedatenerhebung befreien oder ausnehmen kann, die zu einem übermäßigen Beantwortungsaufwand führen würden. Die Befreiungen oder Ausnahmen sollten ausschließlich auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Begründung gewährt werden, die den gegenwärtigen Zustand und den übermäßigen Aufwand transparent darlegt. Ihre zeitliche Gültigkeit sollte auf den kürzesten erforderlichen Zeitraum beschränkt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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