Art. 22 – Gemeinschaftsbeteiligung

REG_2008_1145 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

(1)Die Mitgliedstaaten bestimmten die Höhe der für die in Artikel 21 genannte Maßnahme zu gewährenden Beihilfe. Diese Beihilfe darf die entstandenen Verluste nicht übersteigen und ist begrenzt auf einen Höchstbetrag von 10 EUR je Tonne für die Menge nicht entkörnter, im Wirtschaftsjahr 2005/06 vertragsgemäß geernteter Baumwolle, die an einen gemäß Artikel 10 abzubauenden Entkörnungsbetrieb geliefert wurde.
(2)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Beihilfeempfänger die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Kriterien erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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