Art. 19 – Beihilfefähige Aktionen

REG_2008_1145 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

(1)Bei den beihilfefähigen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen handelt es sich um Aktionen, die den Verbraucher zum Kauf von Baumwolle, die unter die in Artikel 15 genannten Qualitätsregelungen fällt, und von überwiegend aus dieser Baumwolle hergestellten Erzeugnissen motivieren sollen. Diese Maßnahmen sollen die besonderen Eigenschaften oder Vorzüge der betreffenden Erzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, besondere Produktionsverfahren und Umweltschutz im Zusammenhang mit der betreffenden Qualitätsregelung herausstellen und können die Verbreitung wissenschaftlicher und technischer Kenntnisse über diese Erzeugnisse umfassen. Sie umfassen insbesondere die Teilnahme an Messen und Ausstellungen und/oder deren Veranstaltung, sonstige Öffentlichkeitsarbeit und Werbung mit verschiedenen Kommunikationsmitteln oder an den Verkaufsstellen.
(2)Nur Informations-, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen im Binnenmarkt sind beihilfefähig. Solche Maßnahmen dürfen die Verbraucher nicht zum Kauf bestimmter Erzeugnisse aufgrund ihres Ursprungs anregen, ausgenommen Erzeugnisse, die unter die Qualitätsregelung der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 fallen. Der Ursprung eines Erzeugnisses darf allerdings angegeben werden, sofern dieser Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Förderung von Handelsmarken sind nicht beihilfefähig.
(3)Betreffen die in Absatz 1 genannten Aktionen ein Erzeugnis, das unter die mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingeführten Qualitätsregelungen fällt, so trägt das Informations-, Absatzförderungs- und/oder Werbematerial das im Rahmen dieser Regelungen vorgesehene Gemeinschaftszeichen.
(4)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sämtliches Informations-, Absatzförderungs- bzw. Werbematerial, das im Rahmen einer unterstützen Maßnahme erstellt wird, den Gemeinschaftsvorschriften entspricht. Zu diesem Zweck übermitteln die Begünstigten der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats Entwürfe des Materials.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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