Art. 18 – Anwendungsbereich

REG_2008_1145 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

(1)Die Beihilfen für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannte Maßnahme betreffen Baumwolle, die unter die in Artikel 15 genannten Qualitätsregelungen fällt, und überwiegend aus dieser Baumwolle hergestellte Erzeugnisse.
(2)Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 gefördert werden, sind nicht beihilfefähig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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