Art. 15 – Anwendungsbereich

REG_2008_1145 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

Beihilfen für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannte Maßnahme werden
a)für Baumwollqualitätsregelungen der Gemeinschaft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (10) oder der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (11) eingeführt werden, oder für von den Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen gewährt;
b)in Form eines jährlichen, als Anreiz gewährten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den geförderten Regelungen ergeben, für eine Dauer von höchstens vier Jahren gewährt.
Regelungen, deren einziges Ziel darin besteht, eine stärkere Kontrolle der Einhaltung verbindlicher Normen im Rahmen von gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, kommen für eine Beihilfe nach diesem Abschnitt nicht in Betracht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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