Art. 13 – Beihilfefähige Ausgaben

REG_2008_1145 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

(1)Die geförderten Investitionen entsprechen den für die betreffende Investition geltenden Gemeinschaftsstandards.
(2)Als beihilfefähige Ausgaben gelten a) die Verbesserung von unbeweglichem Vermögen; b) der Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen oder Anlagen, einschließlich Computersoftware bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts, aber ohne andere mit dem Leasingvertrag zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten; c) allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.
(3)Die Kosten für die Entwicklung neuer Verfahren und Technologien gemäß Artikel 12 betreffen vorbereitende Maßnahmen im Vorfeld der kommerziellen Nutzung neu entwickelter Verfahren und Technologien wie den Entwurf, die Entwicklung von Verfahren oder Technologien und die Durchführung von Tests sowie materielle und/oder immaterielle Investitionen in diesem Bereich.
(4)Einfache Ersatzinvestitionen sind keine zuschussfähigen Ausgaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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