Art. 11 – Gemeinschaftsbeteiligung

REG_2008_1145 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

(1)Die Mitgliedstaaten setzen den für die Maßnahme gemäß Artikel 10 zu gewährenden Beihilfebetrag auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien fest.
(2)Die Beihilfe je Entkörnungsbetrieb ist begrenzt auf einen Höchstbetrag von 100 EUR je Tonne nicht entkörnter Baumwolle für die Menge der im Wirtschaftsjahr 2005/06 gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates (6) beihilfefähigen Baumwolle, die in diesem Betrieb verarbeitet wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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