Art. 9 – Sanktionen

REG_2008_1145 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

(1)Hält ein Begünstigter eine oder mehrere der Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe im Rahmen der Maßnahmen des Umstrukturierungsprogramms nicht ein, so hat er einen Betrag in Höhe von 10 % des nach Artikel 8 zurückzufordernden Betrags zu zahlen.
(2)Die Sanktionen gemäß Absatz 1 werden nicht verhängt, wenn das Unternehmen der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, und wenn es der zuständigen Behörde den Verstoß rechtzeitig schriftlich angezeigt hat.
(3)Die Sanktionen gemäß Absatz 1 werden nicht verhängt, wenn die Zahlung infolge eines Fehlers der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten selbst oder einer anderen betroffenen Behörde erfolgte, wenn der Begünstigte diesen Fehler billigerweise nicht erkennen konnte und er seinerseits in gutem Glauben handelte.
(4)Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde oder auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, hat der Begünstigte einen Betrag in Höhe von 30 % des nach Artikel 8 zurückzufordernden Betrags zu zahlen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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