Art. 7 – Überwachung und Kontrolle

REG_2008_1145 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

(1)Ungeachtet der in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Kontrollverpflichtungen überwachen, kontrollieren und überprüfen die Mitgliedstaaten die Umsetzung des geltenden Umstrukturierungsprogramms. Bei den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen führen die Mitgliedstaaten vor Leistung der Abschlusszahlung Vor-Ort-Kontrollen aller Betriebe und Produktionsstätten durch, die Beihilfen aus dem Umstrukturierungsprogramm erhalten, um zu überprüfen, ob alle Bedingungen für den Erhalt der Beihilfe erfüllt wurden. Bei der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahme sind spätestens drei Monate nach Ablauf des Einjahreszeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung Vor-Ort-Kontrollen aller relevanten Betriebe und Produktionsstätten durchzuführen, um zu überprüfen, ob die Anforderungen des genannten Absatzes erfüllt wurden.
(2)Über jede Vor-Ort-Kontrolle wird innerhalb eines Monats ein Bericht erstellt, in dem die durchgeführten Arbeiten, die wichtigsten Ergebnisse sowie alle gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen eingehend erläutert werden. Die Kontrollberichte enthalten insbesondere Folgendes: a) Angaben zu den Begünstigten und den kontrollierten Produktionsstätten sowie zu den anwesenden Personen; b) Angaben dazu, ob dem Begünstigten die Kontrolle angekündigt wurde, und wenn ja, mit welcher Frist die Ankündigung erfolgte; c) Angaben zu den Anforderungen und Standards, deren Einhaltung kontrolliert wurde; d) Angaben zu Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen; e) die Kontrollergebnisse; f) Angaben zu den Elementen, bei denen Verstöße festgestellt wurden; g) eine Bewertung der Bedeutung der Verstöße in Bezug auf die einzelnen Elemente u. a. auf der Grundlage des Schweregrads, des Umfangs, der Dauer und der Vorgeschichte des Verstoßes. Der Begünstigte wird über festgestellte Verstöße informiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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