(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit jeder Einreichung eines neuen Umstrukturierungsprogramms, ausgenommen das 2009 eingereichte erste Umstrukturierungsprogramm gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008, einen Bericht über die Umsetzung des vorangegangenen Umstrukturierungsprogramms.
(2)Der gemäß Absatz 1 eingereichte Bericht und der mit der Mitteilung über die Beendigung des Programms gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 übermittelte Bericht erfüllen folgende Bedingungen: a) Die Maßnahmen, für die im Rahmen der Umstrukturierungsprogramme Gemeinschaftsunterstützung gewährt wurde, werden für jedes Jahr des Programmplanungszeitraums angegeben und beschrieben; b) gegebenenfalls werden Änderungen des Umstrukturierungsprogramms sowie die entsprechenden Begründungen und künftigen Auswirkungen beschrieben; c) die Ergebnisse jeder Maßnahme werden beschrieben und zu den quantifizierten Zielen im Umstrukturierungsprogramm in Beziehung gesetzt; d) die Berichte enthalten eine Aufstellung der im Programmplanungszeitraum bereits getätigten Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Haushaltsjahren, die auf keinen Fall die Obergrenze des dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 zugewiesenen Gesamtbetrags überschreiten; e) die Berichte enthalten Vorausschätzungen der Ausgaben bis zum Ende des für die Umsetzung des Umstrukturierungsprogramms vorgesehenen Zeitraums, wobei die Obergrenze des dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 zugewiesenen Gesamtbetrags nicht überschritten werden darf; f) die Berichte enthalten gegebenenfalls eine Analyse der Beteiligung anderer Gemeinschaftsfonds und ihrer Konformität mit den aus dem Umstrukturierungsprogramm finanzierten Beihilfen.
(3)Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle geänderten und nicht geänderten Umstrukturierungsprogramme und über alle im Rahmen der Programme durchgeführten Maßnahmen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025
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