Art. 3 – Änderungen der Umstrukturierungsprogramme

REG_2008_1145 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

Die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Änderungen an den Umstrukturierungsprogrammen dürfen höchstens einmal im Jahr eingereicht werden.
Dabei sind die vorgeschlagenen Änderungen, die Gründe für diese Änderungen und ihre finanziellen Auswirkungen klar und präzise anzugeben, und den geänderten Programmen ist gegebenenfalls eine überarbeitete Fassung der Finanzierungsübersicht nach dem Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung beizufügen.
Ausgaben, die sich aus der Änderung von Umstrukturierungsprogrammen ergeben, sind ab dem Zeitpunkt der Einreichung des geänderten Programms bei der Kommission beihilfefähig. Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die Ausgaben, die zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ihr geändertes Umstrukturierungsprogramm bei der Kommission eingeht, und dem Zeitpunkt, ab dem es gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 anwendbar ist, entstehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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