Art. 2 – Inhalt der Umstrukturierungsprogramme

REG_2008_1145 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

Die Umstrukturierungsprogramme, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 einreichen, umfassen folgende Elemente:
a)eine detaillierte Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie deren quantifizierte Ziele;
b)die Ergebnisse der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 vorgesehenen Konsultationen;
c)eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen;
d)eine Beschreibung der Entkörnungsanlagen in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Ausschöpfung ihrer Kapazitäten seit 2005 im Fall, dass die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen in das Umstrukturierungsprogramm aufgenommen werden;
e)einen Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen;
f)eine allgemeine Finanzierungsübersicht nach dem Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung, die Aufschluss gibt über die einzusetzenden Mittel und die geplante Aufteilung der Mittel auf die Maßnahmen gemäß der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 festgesetzten Mittelzuweisung;
g)die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Überwachung und Evaluierung der Maßnahme des Umstrukturierungsprogramms sowie die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um eine angemessene und wirksame Programmdurchführung sicherzustellen;
h)die Bezeichnung der zuständigen Behörden und der für die Durchführung des Programms verantwortlichen Einrichtungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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