Art. 14 – Gemeinschaftsbeteiligung

REG_2008_1145 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor

(1)Die Gemeinschaftsbeteiligung für die in Artikel 12 genannten Beihilfen sind auf die folgenden Beihilfehöchstsätze begrenzt: a) 50 % in Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (7) als Konvergenzregionen eingestuft sind; b) 40 % in anderen Regionen als Konvergenzregionen.
(2)Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Abschnitt 2.1 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (8) kommen für die Beihilfe nicht in Betracht.
(3)Für die Beihilfen gemäß Artikel 12 gilt Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (9) sinngemäß.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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