ErwGr. 7

REG_2008_1163 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates hinsichtlich der zulässigen Fangmengen für bestimmte Stintdorsch-, Wittling- und Schellfischbestände

Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 können die Fangmöglichkeiten für Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa und für Schellfisch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId sowie im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa von der Kommission als Folge der Überprüfung der Fangmöglichkeiten für Stintdorsch im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung zwecks Berücksichtigung der industriellen Beifänge dieser Bestände in der Stintdorschfischerei überprüft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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