Anhang V – MUSTER DER KONTROLLBESCHEINIGUNG

REG_2008_1235 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

Das Muster der Bescheinigung ist bindend hinsichtlich:
— Wortlaut,
— Format (auf einem einzigen Blatt),
— Layout und Größe der Felder.
KONTROLLBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON ERZEUGNISSEN AUS ÖKOLOGISCHEM LANDBAU/BIOLOGISCHER LANDWIRTSCHAFT IN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT 1.
Ausstellende Stelle oder Behörde (Name und Anschrift) 2.
Verordnung Nr. 834/2007 des Rates Artikel 33 Absatz 2 oder Absatz 3 oder Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission Artikel 19 3.
Laufende Nummer der Kontrollbescheinigung 4.
Bezugsnummer der Ermächtigung gemäß Artikel 19 5.
Ausführer (Name und Anschrift) 6.
Kontrollstelle oder -behörde (Name und Anschrift)) 7.
Erzeuger oder Aufbereiter des Erzeugnisses (Name und Anschrift) 8.
Versandland 9.
Bestimmungsland 10.
Erster Empfänger in der Gemeinschaft (Name und Anschrift) 11.
Name und Anschrift des Einführers 12.
Kennzeichnungen und Nummern, Container-Nr., Anzahl und Art, Verkehrsbezeichnung der Ware 13.
KN-Codes 14.
Gemeldete Menge 15.
Erklärung der in Feld 1 angegebenen Stelle oder Behörde Hiermit wird bescheinigt, dass diese Bescheinigung auf der Grundlage der Kontrollen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ausgestellt worden ist, und die vorstehenden Erzeugnisse gemäß den Erzeugungs- und Kontrollregeln für den ökologischen Landbau gewonnen wurden, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als gleichwertig gelten.
Datum Name und Unterschrift des Bevollmächtigten Stempel der ausstellenden Stelle oder Behörde
16.
Erklärung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Einfuhrermächtigung erteilt hat, oder der von ihr damit beauftragten Stelle.
Hiermit wird bescheinigt, dass für die Vermarktung der vorstehenden Erzeugnisse in der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung nach dem Verfahren von Artikel 19 der Verordnung (EG) 1235/2008 erteilt wurde, die die in Feld 4 aufgeführte Nummer der Ermächtigung trägt.
Datum Name und Unterschrift des Bevollmächtigten Stempel der zuständigen Behörde oder ihres Stellvertreters im Mitgliedstaat 17.
Prüfung der Sendung durch die betreffende Behörde des Mitgliedstaats Mitgliedstaat: … Einfuhrregistrierung (Typ, Nummer, Datum und Ausstellungsbüro der Zollanmeldung): … Datum: … Name und Unterschrift des Bevollmächtigten Stempel 18.
Erklärung des ersten Empfängers Hiermit wird bescheinigt, dass die Annahme der Waren gemäß Artikel 34 Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erfolgt ist.
Name des Unternehmens Datum Name und Unterschrift des Bevollmächtigten
Anweisungen Feld 1: Behörde oder Stelle oder sonstige bezeichnete Behörde oder Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) 1235/2008.
Diese Stelle füllt auch die Felder 3 und 15 aus.
Feld 2: In diesem Feld sind die EG-Verordnungen aufgeführt, die für die Ausstellung und Verwendung dieser Bescheinigung maßgeblich sind; es ist die jeweils zutreffende Vorschrift anzugeben.
Feld 3: Laufende Nummer der Kontrollbescheinigung, die von der ausstellenden Stelle oder Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erteilt wurde.
Feld 4: Nummer der Ermächtigung im Falle der Einfuhr gemäß Artikel 19.
Dieses Feld wird von der ausstellenden Stelle oder, wenn die Angaben zu dem Zeitpunkt, zu dem die ausstellende Stelle Feld 15 mit ihrem Sichtvermerk versieht, noch nicht verfügbar sind, vom Einführer ausgefüllt.
Feld 5: Name und Anschrift des Ausführers.
Feld 6: Kontrollbehörde oder -stelle zur Überwachung der Einhaltung der Regeln des ökologischen Landbaus im Versanddrittland beim letzten Arbeitsvorgang (Erzeugung und Aufbereitung, einschließlich Verpackung und Etikettierung) vorgenommen hat.
Feld 7: Unternehmen, das in dem in Feld 8 genannten Drittland die letzte Bearbeitung der Sendung (Erzeugung, Aufbereitung, einschließlich Verpackung und Kennzeichnung) vorgenommen hat.
Feld 9: Das Bestimmungsland ist das Land des ersten Empfängers in der Gemeinschaft.
Feld 10: Name und Anschrift des ersten Empfängers der Lieferung in der Gemeinschaft.
Der erste Empfänger ist die natürliche oder juristische Person, an die die Sendung geliefert wird und bei der mit ihr im Hinblick auf die weitere Behandlung und/oder Vermarktung umgegangen wird.
Der erste Empfänger muss auch Feld 18 ausfüllen.
Feld 11: Name und Anschrift des Einführers.
Der Einführer ist die natürliche oder juristische Person in der Europäischen Gemeinschaft, die die Sendung zur Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft entweder selber oder über einen Vertreter vorlegt.
Feld 13: KN-Codes der betreffenden Erzeugnisse.
Box 14: Gemeldete Menge, ausgedrückt in entsprechenden Einheiten (kg Nettogewicht, Liter usw.).
Feld 15: Erklärung der die Bescheinigung ausstellenden Stelle oder Behörde.
Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
Feld 16: Nur für Einfuhren nach dem Verfahren des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008.
Auszufüllen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Ermächtigung erteilt hat, oder im Fall der Zuständigkeitsübertragung von der Stelle oder Behörde, der die Zuständigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 übertragen wurde.
Nicht auszufüllen, wenn die Ausnahme gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 Anwendung findet.
Feld 17: Von der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats entweder bei der Prüfung der Sendung gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder vor der Aufbereitung oder Aufteilung unter den Umständen von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 auszufüllen.
Feld 18: Auszufüllen vom ersten Empfänger bei der Annahme der Erzeugnisse, wenn er die Kontrollen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, durchgeführt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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