Anhang VI – MUSTER DER TEILKONTROLLBESCHEINIGUNG

REG_2008_1235 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

Das Muster der Teilbescheinigung ist bindend hinsichtlich
— Wortlaut,
— Format,
— Layout und Größe der Felder.
TEILKONTROLLBESCHEINIGUNG Nr. … FÜR DIE EINFUHR VON ERZEUGNISSEN AUS ÖKOLOGISCHEM LANDBAU/BIOLOGISCHER LANDWIRTSCHAFT IN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT 1. Stelle oder Behörde, die die zugrunde liegende Kontrollbescheinigung ausgestellt hat (Name und Anschrift) 2. Verordnung Nr. 834/2007 des Rates Artikel 33 Absatz 2 oder Absatz 3 oder Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission Artikel 19 3. Laufende Nummer der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung 4. Bezugsnummer der Ermächtigung gemäß Artikel 19 5. Unternehmen, das die ursprüngliche Sendung in Partien aufgeteilt hat (Name und Anschrift) 6. Kontrollstelle oder -behörde (Name und Anschrift) 7. Name und Anschrift des Einführers der ursprünglichen Sendung 8. Versandland der ursprünglichen Sendung 9. Gemeldete Gesamtmenge der ursprünglichen Sendung 10. Empfänger der durch die Aufteilung erhaltenen Partie (Name und Anschrift) 11. Kennzeichnungen und Nummern, Container-Nr., Anzahl und Art, Verkehrsbezeichnung der Partie 12. KN-Code 13. Gemeldete Menge der Partie 14. Erklärung der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats, die die Teilbescheinigung mit einem Sichtvermerk versehen hat. Diese Teilbescheinigung gilt für die vorstehend beschriebene Partie, die sich aus der Aufteilung der Sendung ergibt, für die eine ursprüngliche Kontrollbescheinigung mit der in Feld 3 aufgeführten laufenden Nummer gilt. Mitgliedstaat: … Datum: … Name und Unterschrift des Bevollmächtigten Stempel 15. Erklärung des Empfängers der Partie Hiermit wird bescheinigt, dass die Annahme der Partie gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erfolgt ist. Name des Unternehmens Datum: Name und Unterschrift des Bevollmächtigten
Anweisungen Teilkontrollbescheinigung Nr. …: Die Nummer der Teilbescheinigung entspricht der Nummer der Partie, die durch die Aufteilung der ursprünglichen Sendung erhalten wurde. Feld 1: Name der Stelle oder Behörde im Drittland, die die zugrunde liegende Kontrollbescheinigung ausgestellt hat. Feld 2: In diesem Feld sind die EG-Verordnungen aufgeführt, die für die Ausstellung und Verwendung dieser Teilkontrollbescheinigung maßgeblich sind; es ist die Regelung anzugeben, gemäß der die zugrunde liegende Sendung eingeführt wurde; vgl. Feld 2 der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung. Feld 3: Laufende Nummer der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung, die ihr die ausstellende Stelle oder Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gegeben hat. Feld 4: Bezugsnummer der gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erteilten Ermächtigung: vgl. Feld 4 der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung. Feld 6: Kontrollstelle oder -behörde, die das Unternehmen kontrolliert, das die Sendung aufgeteilt hat. Feld 7, 8, 9: Siehe die einschlägigen Angaben in der zugrunde liegenden Kontrollbescheinigung. Feld 10: Empfänger der (durch die Aufteilung erhaltenen) Partie in der Europäischen Gemeinschaft. Feld 12: KN-Codes der Partie der betreffenden Erzeugnisse. Feld 13: Gemeldete Menge, ausgedrückt in entsprechenden Einheiten (kg Nettogewicht, Liter usw.). Feld 14: Von der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats für jede Partie auszufüllen, die durch eine Aufteilung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten wurde. Feld 15: Auszufüllen bei der Annahme der Partie, wenn der Empfänger die Kontrollen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchgeführt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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