(1)Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kann einem Einführer in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Tätigkeit gemäß Artikel 28 derselben Verordnung gemeldet hat, von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats die Genehmigung erteilt werden, Erzeugnisse aus Drittländern in Verkehr zu bringen, die nicht in dem Verzeichnis gemäß Artikel 33 Absatz 2 derselben Verordnung aufgeführt sind, sofern der Einführer hinreichende Nachweise dafür erbringt, dass die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b derselben Verordnung erfüllt sind. Ist der Mitgliedstaat, nachdem er dem Einführer oder jeder anderen betroffenen Person Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, der Auffassung, dass diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, so zieht er die Genehmigung zurück. Die Genehmigungen erlöschen spätestens 24 Monate nach der Veröffentlichung des ersten Verzeichnisses der gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden. Für die eingeführten Erzeugnisse müssen Kontrollbescheinigungen gemäß Artikel 13 vorliegen, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt wurden, die von der zuständigen Behörde des genehmigenden Mitgliedstaats als für die Ausstellung der Kontrollbescheinigung zuständig anerkannt worden ist. Das Original der Bescheinigung muss der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers beigefügt sein. Anschließend muss der Einführer die Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang für die Kontrollstelle und gegebenenfalls die Kontrollbehörde zur Verfügung halten.
(2)Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede gemäß diesem Artikel erteilte Genehmigung, wobei auch Informationen über die betreffenden Produktionsvorschriften und Kontrollvorkehrungen übermittelt werden.
(3)Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission wird eine gemäß diesem Artikel erteilte Genehmigung vom Ausschuss für ökologische/biologische Produktion geprüft. Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht erfüllt sind, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auf, seine Genehmigung zurückzuziehen.
(4)Die Mitgliedstaaten dürfen die Genehmigungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung des ersten Verzeichnisses der Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 11 Absatz 5 nicht mehr erteilen, es sei denn, bei den eingeführten Erzeugnissen handelt es sich um Waren, deren Erzeugung im Drittland durch eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kontrolliert wurde, die nicht in dem gemäß Artikel 10 erstellten Verzeichnis aufgeführt ist.
(5)Ab dem 1. Januar 2013 dürfen die Mitgliedstaaten keine Genehmigungen gemäß Absatz 1 mehr erteilen.
(6)Jede Genehmigung zum Inverkehrbringen von aus einem Drittland eingeführten Erzeugnissen, die einem Einführer von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vor dem 31. Dezember 2008 erteilt worden ist, erlischt bis spätestens zum 31. Dezember 2009.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025
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