Art. 16 – Prüfung der Anträge und Veröffentlichung der Verzeichnisse

REG_2008_1235 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(1)Die Kommission prüft die gemäß den Artikeln 4, 8 und 11 eingegangenen Anträge mit Unterstützung des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (nachstehend „der Ausschuss“ genannt). Für diesen Zweck gibt sich der Ausschuss eine besondere Geschäftsordnung. Zur Unterstützung der Kommission bei der Prüfung der Anträge sowie der Verwaltung und Überarbeitung der Verzeichnisse setzt die Kommission eine Sachverständigengruppe ein, die aus behördlichen und privaten Sachverständigen besteht.
(2)Für jeden eingegangenen Antrag benennt die Kommission nach angemessener Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß der besonderen Geschäftsordnung zwei Mitgliedstaaten, die als gemeinsame Berichterstatter fungieren. Die Kommission teilt die Anträge nach Maßgabe der Stimmen jedes Mitgliedstaats im Ausschuss für ökologische/biologische Produktion auf die Mitgliedstaaten auf. Die gemeinsam Bericht erstattenden Mitgliedstaaten prüfen die sich auf den Antrag beziehenden Unterlagen und Informationen gemäß den Artikeln 4, 8 and 11 und erstellen einen Bericht. Für die Verwaltung und Überarbeitung der Verzeichnisse prüfen sie auch die Jahresberichte und etwaige sonstige sich auf die Einträge in den Verzeichnissen beziehende Informationen gemäß den Artikeln 5, 9 und 12.
(3)Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Prüfung durch die gemeinsam Bericht erstattenden Mitgliedstaaten beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die Anerkennung der Drittländer, Kontrollstellen oder Kontrollbehörden, ihre Aufnahme in die Verzeichnisse und etwaige Änderungen der Verzeichnisse einschließlich der Erteilung einer Codenummer an diese Stellen und Behörden. Die Beschlüsse werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(4)Die Kommission veröffentlicht die Verzeichnisse mit geeigneten technischen Mitteln, auch im Internet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 16 REG_2008_1235 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 16 REG_2008_1235 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.