Art. 15 – Nichtkonforme Erzeugnisse

REG_2008_1235 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

Unbeschadet etwaiger Maßnahmen oder Aktionen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und/oder Artikel 85 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dürfen Erzeugnisse, die mit den Anforderungen der vorgenannten Verordnung nicht übereinstimmen, nur dann in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn in der Kennzeichnung, der Werbung und den Begleitpapieren alle Bezüge auf die biologische/ökologische Produktion entfernt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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