Art. 13 – Kontrollbescheinigung

REG_2008_1235 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(1)Eine Sendung von in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten Erzeugnissen, die gemäß Artikel 33 derselben Verordnung eingeführt werden, kann in der Gemeinschaft nur in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn a) der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats ein Original der Kontrollbescheinigung vorgelegt wird und b) die Sendung durch die betreffende Behörde des Mitgliedstaats überprüft und die Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels mit einem Sichtvermerk versehen wird.
(2)Das Original der Kontrollbescheinigung ist gemäß Artikel 17 Absatz 2 sowie den Absätzen 3 bis 7 des vorliegenden Artikels sowie dem Muster und den Anweisungen in Anhang V auszufüllen.
Die Anweisungen zum Muster und die in Artikel 17 Absatz 2 genannten Leitlinien werden von der Kommission über das EDV-System für elektronischen Dokumentenaustausch gemäß Artikel 17 zur Verfügung gestellt.
(3)Um akzeptiert zu werden, muss die Kontrollbescheinigung ausgestellt worden sein von a) der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 für die Ausstellung der Kontrollbescheinigung aus einem gemäß Artikel 8 Absatz 4 anerkannten Drittland akzeptiert worden ist, oder b) der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im aufgeführten Drittland, die für das betreffende Drittland gemäß Artikel 11 Absatz 5 anerkannt worden ist.
(4)Die Behörde oder Stelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt, stellt die Kontrollbescheinigung erst dann aus und versieht sie mit einem Sichtvermerk in Feld 15, wenn sie a) eine Dokumentenprüfung auf der Grundlage aller einschlägiger Kontrollunterlagen, einschließlich und insbesondere des Produktionsplans für die betreffenden Erzeugnisse, aller Beförderungspapiere und Handelspapiere, vorgenommen hat und b) entweder eine Warenkontrolle der Sendung vorgenommen oder eine ausdrückliche Erklärung des Ausführers erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die betreffende Sendung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt und/oder aufbereitet worden ist; sie hat eine risikoorientierte Überprüfung der Glaubwürdigkeit dieser Erklärung durchzuführen.
Außerdem gibt sie jeder ausgestellten Bescheinigung eine laufende Nummer und führt in chronologischer Reihenfolge über die erteilten Bescheinigungen Buch.
(5)Die Kontrollbescheinigung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu erstellen und mit Ausnahme der Stempel und Unterschriften ausschließlich in Großbuchstaben oder ausschließlich in Maschinenschrift auszufüllen.
Die Kontrollbescheinigung ist in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats zu erstellen.
Erforderlichenfalls können die betreffenden Behörden des Mitgliedstaats eine Übersetzung der Kontrollbescheinigung in eine ihrer Amtssprachen verlangen.
Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Bescheinigung ungültig.
(6)Die Kontrollbescheinigung wird in einem einzigen Original erstellt.
Der erste Empfänger oder gegebenenfalls der Einführer kann zur Unterrichtung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eine Kopie anfertigen.
Jede solche Kopie muss mit dem Aufdruck bzw.
Stempelaufdruck „KOPIE“ oder „DUPLIKAT“ versehen sein.
(7)Für Erzeugnisse, die im Rahmen der Übergangsvorschriften gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung eingeführt werden, gilt Folgendes: a) Die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Kontrollbescheinigung enthält zum Zeitpunkt ihrer Vorlage gemäß Absatz 1 in Feld 16 die Erklärung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Genehmigung nach dem Verfahren des Artikels 19 erteilt hat; b) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die Genehmigung erteilt hat, kann die Zuständigkeit für die Erklärung in Feld 16 der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übertragen, die den Einführer gemäß den Kontrollmaßnahmen in Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kontrolliert, oder den Behörden übertragen, die als betreffende Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt sind; c) die Erklärung in Feld 16 ist nicht notwendig, wenn i) der Einführer eine Originalbescheinigung vorlegt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Genehmigung gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung erteilt hat, ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass die Sendung unter diese Genehmigung fällt, oder ii) die Behörde des Mitgliedstaats, die die in Artikel 19 genannte Genehmigung erteilt hat, der für die Prüfung der Sendung zuständigen Behörde direkt und glaubwürdig nachgewiesen hat, dass die Sendung unter diese Genehmigung fällt; dieses Verfahren des direkten Nachweises ist für den Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, fakultativ; d) die Unterlage, die die Nachweise gemäß Buchstabe c Ziffern i und ii enthält, muss folgende Informationen umfassen: i) Bezugsnummer der Einfuhrgenehmigung und Datum des Ablaufs der Genehmigung; ii) Name und Anschrift des Einführers; iii) Ursprungsdrittland; iv) Einzelheiten der ausstellenden Stelle oder Behörde und Einzelheiten der Kontrollstelle oder -behörde im Drittland, falls sie nicht identisch sind; v) Bezeichnungen der betreffenden Erzeugnisse.
(8)Bei der Prüfung einer Sendung versehen die betreffenden Behörden des Mitgliedstaats das Original der Kontrollbescheinigung in Feld 17 mit einem Sichtvermerk und geben es an die Person zurück, die es eingereicht hat.
(9)Nach Annahme der Sendung füllt der erste Empfänger Feld 18 des Originals der Kontrollbescheinigung aus, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Sendung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erfolgt ist.
Anschließend sendet der erste Empfänger das Original der Bescheinigung an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer, um die Anforderung von Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu erfüllen, es sei denn, die Bescheinigung muss die Sendung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels weiter begleiten.
(10)Die Kontrollbescheinigung kann auf elektronischem Wege nach einem Verfahren ausgestellt werden, das der betreffende Mitgliedstaat den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen zur Verfügung gestellt hat.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass die elektronische Kontrollbescheinigung von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) begleitet wird.
In allen anderen Fällen fordern die zuständigen Behörden eine elektronische Signatur, die insofern gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesen Funktionen bietet, als Regeln und Bedingungen angewendet werden, die denjenigen in den Vorschriften der Kommission über elektronische und digitalisierte Dokumente in dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission (8) entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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