(1)Wird eine Sendung aus einem Drittland in das Zolllagerverfahren oder in den aktiven Veredelungsverkehr (Nichterhebungsverfahren) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (9) überführt und einer oder mehreren Aufbereitungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unterzogen, so ist sie vor Durchführung der ersten Aufbereitung den Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zu unterziehen. Die Aufbereitung kann folgende Vorgänge umfassen: a) Verpackung oder Umpackung oder b) Etikettierung hinsichtlich der Form des Hinweises auf die ökologische/biologische Produktion. Nach dieser Aufbereitung hat das mit einem Sichtvermerk versehene Original der Kontrollbescheinigung die Sendung zu begleiten und ist der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen, die die Sendung im Hinblick auf ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überprüfen muss. Im Anschluss an dieses Verfahren wird das Original der Kontrollbescheinigung gegebenenfalls zur Erfüllung der Bedingung von Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer der Sendung zurückgesandt.
(2)Soll eine Sendung aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat, bevor sie in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in mehrere Partien aufgeteilt werden, so ist sie vor dieser Aufteilung den in Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen zu unterziehen. Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, wird der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats eine Teilkontrollbescheinigung vorgelegt, wobei das Muster der Bescheinigung und die Anweisungen des Anhangs VI eingehalten werden müssen. Die Teilkontrollbescheinigung wird von der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats in Feld 14 mit einem Sichtvermerk versehen. Eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Teilkontrollbescheinigung wird zusammen mit dem Original der Kontrollbescheinigung von der Person aufbewahrt, die als der ursprüngliche Einführer der Sendung identifiziert wurde und in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannt ist. Diese Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE“ oder „DUPLIKAT“ versehen sein. Nach der Aufteilung hat das mit einem Sichtvermerk versehene Original jeder Teilkontrollbescheinigung die betreffende Partie zu begleiten und ist der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen, die die betreffende Partie im Hinblick auf ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überprüfen muss. Der Empfänger einer Partie hat bei ihrer Annahme Feld 15 des Originals der Teilkontrollbescheinigung auszufüllen, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Partie gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erfolgt ist. Der Empfänger einer Partie hält die Teilkontrollbescheinigung den Kontrollbehörden und/oder Kontrollstellen mindestens zwei Jahre lang zur Verfügung.
(3)Die Aufbereitung und die Aufteilung gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 sind nach den einschlägigen Bestimmungen von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchzuführen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025
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