(1)Die Kommission muss einen Aufnahmeantrag nur prüfen, wenn sich das Drittland verpflichtet, folgende Bedingungen zu erfüllen: a) Werden die im Drittland geltenden Maßnahmen oder ihre Durchführung und insbesondere das Kontrollsystem nach Aufnahme des Drittlands in das Verzeichnis geändert, so muss das Drittland dies der Kommission mitteilen; Anträge auf Änderung der Informationen über ein Drittland gemäß Artikel 7 Absatz 2 müssen der Kommission ebenfalls mitgeteilt werden; b) in dem Jahresbericht gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind die Informationen des technischen Dossiers gemäß Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auf den neuesten Stand zu bringen; insbesondere sind darin die von der zuständigen Behörde des Drittlands durchgeführten Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten, die erzielten Ergebnisse und die getroffenen Abhilfemaßnahmen zu beschreiben; c) in Anbetracht der erhaltenen Informationen kann die Kommission die Spezifikationen für das Drittland jederzeit ändern und den Eintrag des Landes im Verzeichnis gemäß Artikel 7 aussetzen; ein ähnlicher Beschluss kann ergehen, wenn ein Drittland angeforderte Informationen nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat.
(2)Wenn ein Drittland den Jahresbericht gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht übermittelt, die Informationen zu seinem technischen Dossier oder seinem Kontrollsystem nicht zur Verfügung hält oder nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nach Aufforderung durch die Kommission innerhalb einer Frist, die die Kommission der Bedeutung des Problems entsprechend festsetzt und die im Allgemeinen nicht weniger als dreißig Tage betragen darf, nicht zustimmt, dann kann dieses Drittland nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aus dem Verzeichnis der Kontrollstellen und Kontrollbehörden gestrichen werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025
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