(1)Die Kommission prüft die Möglichkeit der Aufnahme eines Drittlands in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 nach Eingang eines Aufnahmeantrags von einem Vertreter des betreffenden Drittlands.
(2)Die Kommission muss einen Aufnahmeantrag nur prüfen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt: Der Aufnahmeantrag wird durch ein technisches Dossier ergänzt, das alle Informationen enthält, über die die Kommission verfügen muss, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei den zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen erfüllt sind, nämlich a) allgemeine Informationen über die Entwicklung der biologischen/ökologischen Produktion in dem Drittland, die erzeugten Produkte, die Anbaufläche, die Produktionsgebiete, die Anzahl Erzeuger, die vorhandene Lebensmittelverarbeitung; b) Angabe der voraussichtlichen Art und Mengen der biologischen/ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmt sind; c) die im Drittland geltenden Produktionsregeln sowie eine Beurteilung ihrer Gleichwertigkeit mit den in der Gemeinschaft geltenden Regeln; d) das im Drittland angewendete Kontrollsystem einschließlich der von den zuständigen Behörden im Drittland durchgeführten Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten sowie eine Beurteilung der Gleichwertigkeit seiner Wirksamkeit im Vergleich zu dem in der Gemeinschaft angewendeten Kontrollsystem; e) die Internet- oder eine andere Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Bescheinigungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien jederzeit verfügbar sind; f) die Informationen, deren Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 vom Drittland vorgeschlagen werden; g) die Verpflichtung, die Bestimmungen von Artikel 9 einzuhalten; h) alle sonstigen Informationen, die vom Drittland oder von der Kommission für zweckdienlich gehalten werden.
(3)Bei der Prüfung eines Antrags auf Aufnahme in das Verzeichnis der anerkannten Drittländer sowie jederzeit nach der Aufnahme kann die Kommission jegliche weiteren Informationen einschließlich der Vorlage eines oder mehrerer durch unabhängige Sachverständige erstellter Berichte über Prüfungen vor Ort anfordern. Außerdem kann die Kommission auf der Grundlage einer Risikoanalyse und im Falle des Verdachts einer Unregelmäßigkeit eine Prüfung vor Ort durch von ihr bezeichnete Sachverständige durchführen lassen.
(4)Die Kommission beurteilt, ob das technische Dossier gemäß Absatz 2 und die Informationen gemäß Absatz 3 zufriedenstellend sind, und kann anschließend beschließen, ein Drittland anzuerkennen und in das Verzeichnis aufzunehmen. Dieser Beschluss erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025
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