Art. 5 – Verwaltung und Überprüfung des Verzeichnisses der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

REG_2008_1235 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(1)Eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde darf in das Verzeichnis gemäß Artikel 3 nur aufgenommen werden, wenn sie den folgenden Verpflichtungen nachkommt: a) Werden die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde durchgeführten Maßnahmen nach Aufnahme der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in das Verzeichnis geändert, so muss die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde dies der Kommission mitteilen; Anträge auf Änderung der Informationen über eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde gemäß Artikel 3 Absatz 2 müssen der Kommission ebenfalls mitgeteilt werden; b) eine im Verzeichnis aufgeführte Kontrollstelle oder Kontrollbehörde muss alle Informationen über ihre Kontrolltätigkeiten in dem Drittland zur Verfügung halten und auf einmalige Aufforderung übermitteln; sie gewährt den von der Kommission benannten Sachverständigen Zugang zu ihren Büros und Anlagen; c) bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde der Kommission einen kurzen Jahresbericht; in dem Jahresbericht sind die Informationen des technischen Dossiers gemäß Artikel 4 Absatz 3 auf den neuesten Stand zu bringen; insbesondere sind darin die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in den Drittländern im Vorjahr durchgeführten Tätigkeiten, die erzielten Ergebnisse, die festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße und die getroffenen Abhilfemaßnahmen zu beschreiben; der Bericht enthält außerdem den jüngsten Bewertungsbericht oder die Aktualisierung dieses Berichts, der die Ergebnisse der regelmäßigen Evaluierung vor Ort, Überwachung und mehrjährigen Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält; die Kommission kann alle sonstigen Informationen anfordern, die sie für zweckdienlich hält; d) in Anbetracht der erhaltenen Informationen kann die Kommission die Spezifikationen für die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde jederzeit ändern und den Eintrag der Stelle oder Behörde im Verzeichnis gemäß Artikel 3 aussetzen; ein ähnlicher Beschluss kann ergehen, wenn eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde angeforderte Informationen nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat; e) die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde macht den Interessenten auf einer Website ein ständig aktualisiertes Verzeichnis der als biologisch/ökologisch bescheinigten Unternehmer und Erzeugnisse zugänglich.
(2)Wenn eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Jahresbericht nicht übermittelt, die Informationen zu ihrem technischen Dossier und ihrem Kontrollsystem oder das aktualisierte Verzeichnis der als ökologisch/biologisch bescheinigten Unternehmer und Erzeugnisse nicht zur Verfügung hält oder nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nach Aufforderung durch die Kommission innerhalb einer Frist, die die Kommission der Bedeutung des Problems entsprechend festsetzt und die im allgemeinen nicht weniger als dreißig Tage betragen darf, nicht zustimmt, dann kann diese Kontrollstelle oder Kontrollbehörde nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aus dem Verzeichnis der Kontrollstellen und Kontrollbehörden gestrichen werden. Versäumt eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, so wird sie von der Kommission unverzüglich aus dem Verzeichnis gestrichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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