Art. 3 – Erstellung und Inhalt des Verzeichnisses der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden

REG_2008_1235 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(1)Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Das Verzeichnis ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung zu veröffentlichen. Die Verfahren für die Erstellung und Änderung des Verzeichnisses sind in den Artikeln 4, 16 und 17 der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Das Verzeichnis wird der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 17 der vorliegenden Verordnung im Internet zugänglich gemacht.
(2)Das Verzeichnis enthält alle erforderlichen Informationen für jede Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, damit überprüft werden kann, ob die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Erzeugnisse von einer gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kontrolliert worden sind, und insbesondere: a) Namen und Anschrift der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, einschließlich der E-Mail- und Internet-Adresse und ihrer Codenummer; b) die betreffenden Drittländer, in denen die Erzeugnisse ihren Ursprung haben; c) die betreffenden Erzeugniskategorien für jedes Drittland; d) die Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis; e) die Internet-Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer einschließlich ihres Bescheinigungsstatus und der betreffenden Erzeugniskategorien sowie der Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, eingesehen werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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