Art. 2 – Übergangsmaßnahmen

REG_2008_1250 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Anforderungen an Bescheinigungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

1.Während eines Übergangszeitraums bis zum 30. Juni 2009 dürfen Sendungen, für die eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1664/2006, ausgestellt wurde, in die Gemeinschaft eingeführt werden.
2.Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Juli 2010 dürfen folgende Sendungen, für die eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1664/2006, ausgestellt wurde, in die Gemeinschaft eingeführt werden: a) Sendungen von Fischereierzeugnissen, für die die Tiergesundheitsbescheinigung in Teil II der Musterbescheinigung gemäß Anhang VI Anlage IV der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, in der durch diese Verordnung geänderten Fassung, wie in der Anmerkung 2 zu Teil II beschrieben, keine Anwendung findet; b) Sendungen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, für die die Tiergesundheitsbescheinigung in Teil II der Musterbescheinigung gemäß Anhang VI Anlage V der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, in der durch diese Verordnung geänderten Fassung, wie in der Anmerkung 2 zu Teil II beschrieben, keine Anwendung findet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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