Art. 7 – Kontrollpflicht und Kontrollsätze

REG_2008_1276 · über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle

(1)Die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, kontrolliert die Unversehrtheit der Verschlüsse.
(2)Der Kontrollsatz für Plomben beträgt mindestens 10 % der Gesamtzahl der T5-Kontrollexemplare oder gleichwertigen Dokumente, bei denen es sich nicht um die für eine Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 ausgewählten Dokumente handelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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