Art. 4 – Form und Zeitpunkt der Kontrollen

REG_2008_1276 · über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle

(1)Unbeschadet etwaiger besonderer Vorschriften für umfassendere Kontrollen werden Warenkontrollen in Form häufiger und unangekündigter Stichprobekontrollen durchgeführt.
(2)Warenkontrollen, die dem Ausführer zuvor ausdrücklich oder stillschweigend angekündigt wurden, gelten nicht als Kontrollen. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Bücher eines Betriebs gemäß Anhang I Nummer 3 geprüft werden.
(3)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Beginn der Warenkontrolle im Betrieb des Ausführers gegenüber dem gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 mitgeteilten Beginn des Verladevorgangs variiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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