Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2008_1276 · über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a)„Andere Beträge“: Vorgänge im Zusammenhang mit finanziellen Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 793/2006, (EG) Nr. 967/2006 und (EG) Nr. 1914/2006;
b)„Erzeugnisse“: die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999;
c)„Ausfuhrzollstelle“: die Zollstelle gemäß Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 800/1999;
d)„Ausgangszollstelle“: die Zollstelle gemäß Artikel 793 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;
e)„Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird“: die Bestimmungszollstelle gemäß Artikel 912c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, einschließlich einer Zollstelle, der ein gleichwertiges Papier zugesandt wird;
f)„Warenkontrolle“: die Überprüfung unter den Bedingungen von Artikel 5, ob die Angaben in der Ausfuhranmeldung oder — bei anderen Beträgen — den Unterlagen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 793/2006, (EG) Nr. 967/2006 und (EG) Nr. 1914/2006, einschließlich Belegdokumenten, zu Erzeugnismenge, -art und -eigenschaften mit den Erzeugnissen übereinstimmen;
g)„Substitutionskontrolle“: eine Sichtkontrolle unter den Bedingungen von Artikel 8, bei der überprüft wird, ob die Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Papier übereinstimmen, das die Erzeugnisse von der Ausfuhrzollstelle zur Ausgangszollstelle oder zu der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, begleitet hat;
h)„besondere Substitutionskontrolle“: eine Substitutionskontrolle, die von einer Sichtkontrolle bis hin zu einer Warenkontrolle reichen kann und die unter den Bedingungen von Artikel 9 durchgeführt werden muss, wenn Zweifel an der Unversehrtheit des Verschlusses der Ausfuhrerzeugnisse bestehen;
i)„Sichtkontrolle“: eine Kontrolle durch sensorische Wahrnehmung, auch mit technischem Gerät;
j)„Dokument“: ein Papier oder ein gemäß der Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92, (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (16) oder (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) zugelassener elektronischer Datenträger mit Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung relevant sind;
k)„gleichwertiges Dokument“: im Zusammenhang mit einem T5-Kontrollexemplar das nationale Dokument gemäß den Artikeln 8, 8a und 9 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, das beizubringen ist, wenn ein einzelstaatliches Verfahren im Sinne von Artikel 912a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Anwendung findet;
l)„Erzeugnissektoren“: die Sektoren gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, ausgenommen die Sektoren Getreide und Reis im Sinne von Anhang I Teil I und Teil II der Verordnung, die als ein einziger Erzeugnissektor behandelt werden, sowie nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren, die ebenfalls als ein einziger Erzeugnissektor behandelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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