Art. 3 – Kontrollarten

REG_2008_1276 · über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle

Die Mitgliedstaaten führen folgende Arten von Kontrollen durch:
a)nach Abschluss der Ausfuhrzollförmlichkeiten, jedoch vor der Überlassung zur Ausfuhr auf Basis von Belegdokumenten zur Ausfuhranmeldung: Warenkontrollen für die betreffenden Erzeugnisse gemäß Artikel 4;
b)Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7;
c)Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8;
d)besondere Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9; und
e)Prüfungen der Dokumente zu den Zahlungsanträgen gemäß Artikel 12.
Für andere Beträge ist die Anwendung von Warenkontrollen in den Verordnungen (EG) Nr. 793/2006, (EG) Nr. 967/2006 und (EG) Nr. 1914/2006 festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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