Art. 1 – Gegenstand und Geltungsbereich

REG_2008_1276 · über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle

Diese Verordnung enthält Verfahrensvorschriften für die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung von Vorgängen, die zur Zahlung von Ausfuhrerstattungen und aller anderen Beträge im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a für Ausfuhrtransaktionen berechtigen.
Sie gilt unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 800/1999.
Diese Verordnung gilt nicht für Ausfuhren im Rahmen der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2298/2001.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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