Art. 3

REG_2008_1291 · über die Genehmigung von Programmen zur Salmonellenbekämpfung in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Auflistung von Programmen zur Überwachung auf aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Die Programme zur Salmonellenbekämpfung, die die Schweiz der Kommission am 6. Oktober 2008 vorgelegt hat, bieten Garantien, die denen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ähnlich sind, was Zuchtgeflügel von Gallus gallus, Bruteier hiervon, Legehennen von Gallus gallus, Konsumeier hiervon, Eintagsküken von Gallus gallus, die als Zucht- oder Legegeflügel gehalten werden sollen, und Broiler betrifft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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