ErwGr. 14

REG_2008_1302 · über die zentrale Ausschlussdatenbank

Um nicht mehr aktuelle Ausschlusswarnungen (insbesondere für inzwischen abgewickelte Unternehmen) zu vermeiden, sollten Ausschlusswarnungen nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und d der Haushaltsordnung nach fünf Jahren automatisch gelöscht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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