ErwGr. 2

REG_2008_1302 · über die zentrale Ausschlussdatenbank

Die Haushaltsordnung erlegt den Organen im Rahmen der zentralen Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln bestimmte Pflichten bei der Vergabe von Aufträgen und Finanzhilfen an Dritte auf. So müssen nach Artikel 93 und Artikel 114 Absatz 3 der Haushaltsordnung Dritte, auf die einer der in Artikel 93 Absatz 1 genannten Umstände zutrifft, von der Teilnahme an allen Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder zur Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft ausgeschlossen werden. Artikel 94 und Artikel 114 Absatz 3 der Haushaltsordnung untersagen die Vergabe von Aufträgen oder Finanzhilfen an Dritte, die sich in einem Interessenkonflikt befinden oder im Zuge der Mitteilung der vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme an der Ausschreibung verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben. Artikel 96 und Artikel 114 Absatz 4 räumen dem öffentlichen Auftraggeber überdies die Möglichkeit ein, Dritten verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen aufzuerlegen, insbesondere in Form des Ausschlusses von der Gewährung jeglicher finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft während eines Zeitraums, den das betroffene Organ nach Maßgabe von Artikel 133a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) festzulegen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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