Art. 5

REG_2008_1323 · zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2008

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 164,27 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 358,96 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 243,55 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 87,69 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII auf 486,88 EUR festgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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