Art. 10 – Inhalt der Gemeinschaftslisten von Lebensmittelzusatzstoffen

REG_2008_1333 · über Lebensmittelzusatzstoffe

(1)Ein Lebensmittelzusatzstoff, der die in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten Bedingungen erfüllt, kann nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten Verfahren aufgenommen werden in a) die Gemeinschaftsliste in Anhang II der vorliegenden Verordnung und/oder b) die Gemeinschaftsliste in Anhang III der vorliegenden Verordnung.
(2)Der Eintrag eines Lebensmittelzusatzstoffes in die Gemeinschaftslisten in den Anhängen II und III enthält folgende Einzelheiten: a) Bezeichnung des Lebensmittelzusatzstoffes und seine E-Nummer; b) Lebensmittel, denen der Lebensmittelzusatzstoff zugesetzt werden darf; c) Bedingungen, unter denen der Lebensmittelzusatzstoff verwendet werden darf; d) gegebenenfalls Beschränkungen der direkten Abgabe des Lebensmittelzusatzstoffes an die Endverbraucher.
(3)Änderungen der Gemeinschaftslisten in den Anhängen II und III erfolgen nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 vorgesehenen Verfahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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